DAS ALLGEMEINE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ

Das AGG trat am 18. August 2006 in Kraft. Damit gab es in Deutschland erstmals ein Gesetz, das den Schutz vor Diskriminierung aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität regelt. Jedes dieser Merkmale ist dabei gleich wichtig.

Das Gesetz verbietet jede Benachteiligung oder Belästigung und schützt im Arbeits- sowie im Zivilrecht, also im Berufsleben und auch zum Beispiel bei Alltagsgeschäften. Eine Benachteiligung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn es einen sachlichen Grund dafür gibt, dies kann beispielsweise die Vermeidung von Gefahren oder eine Bestimmung des Jugendschutzgesetzes sein und muss im Einzelfall geprüft werden.

Im Fall einer Diskriminierung im Arbeitsleben können sich ein Beschwerderecht, ein Recht zur Leistungsverweigerung und ein Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung ergeben, während Sie bei Alltagsgeschäften das Recht auf Beseitigung der Diskriminierung, Unterlassung und ebenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung haben können.

Es gelten kurze Fristen von nur zwei Monaten für die Geltendmachung von Ansprüchen, daher ist es wichtig, dass Sie uns zeitnah kontaktieren, wenn Sie eine Diskriminierung oder Belästigung erfahren haben.

Informationen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in leichter Sprache:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/service/LeichteSprache/ls-ads/ls-agg/ls-agg.html

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